Persönlichkeitsverletzung | Übriges Zivilrecht
Dispositiv
- C.________,
- D.________,
- E.________, Beklagte und Berufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwältin F.________, betreffend Persönlichkeitsverletzung (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 23. Februar 2021, ZGO 2020 4);- hat die 1. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- a) Nachdem die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom
- August 2020 keine Einigung hatten erzielen können (Vi-KB 2), beantragten die Kläger mit Klage vom 31. August 2020 (Postaufgabe 1. September 2020) beim Bezirksgericht Küssnacht was folgt (Vi-act. A/I):
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten [recte Kläger] durch die Kläger [recte durch die Beklagten] in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich [verletzt] wurden.
- Es sei ferner festzustellen, dass die Beklagten das Datenschutzgesetz verletzt haben.
- Die Beklagten seien im Falle der Verurteilung i.S. des klägerischen Anspruchs auf Gegendarstellung zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft den Adressaten die festgestellten Widerrechtlichkeiten mitzuteilen (Art. 15 Abs. 3 DSG i.V. m. Art. 28a ZGB).
- Den Beklagten sei unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) zu verbieten, Mitteilungen zum Vertragsverhältnis mit den Klägern Dritten zugänglich zu machen.
- Den Klägern ist persönlich je eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzusprechen.
- Den Klägern sei i.S.[v.] Art. 95 ZPO eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'000.00 zuzusprechen
- Die Verfahrenskosten seien den Beklagten solidarisch aufzuerlegen. Mit Klageantwort vom 30. November 2020 verlangten die Beklagten Nichteintreten auf die Klage wegen mangelnden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses sowie fehlender örtlicher Zuständigkeit, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit; Vi-act. A/II). Die Verfahrensleitung beschränkte mit Verfügung vom
- Dezember 2020 das Verfahren einstweilen auf die Klärung der Kantonsgericht Schwyz 3 Prozessvoraussetzungen und gab den Klägern Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der Beklagten über die Prozessvoraussetzungen zu äussern (Vi- act. D10). Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 bejahten die Kläger das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Vi-act. A/II.a). Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 22. Januar 2021 hielten die Beklagten an ihren Anträgen fest (Vi- act. A/II.b). b) Am 23. Februar 2021 trat der Gerichtspräsident auf die Klage infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Vi-act. A/III). c) Dagegen erhoben die Kläger am 19. April 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
- Auf die Klage vom 31.08.2020 ist einzutreten.
- Die fakultative örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Küssnacht a.R. für die vorliegende Prozesssache ist gegeben. Im Weiteren ist das Vorliegen eines Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse[s] gegeben.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren seien den Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
- Eventualiter seien die Berufungsklägern [recte Berufungskläger] für berechtigt zu erklären, i.S.[v.] Art. 63 Abs. 1 die Klage beim zuständigen Gericht neu einzureichen, ohne dass ein erneutes Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2021 ersuchten die Beklagten um Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger, unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 9). Am 10. Juni 2021 nahmen die Kläger hierzu (unaufgefordert) Stellung (KG-act. 11).
- Die Vorinstanz verneinte die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 ZPO, wonach für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung (lit. a) sowie Klagen und Kantonsgericht Schwyz 4 Begehren nach Art. 15 DSG (lit. d) das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Die Klage richte sich gegen die Beklagten persönlich und es sei gerichtsnotorisch, dass keiner von ihnen seinen Wohnsitz im Bezirk Küssnacht SZ habe. Ebenso wenig seien die Kläger im Bezirk Küssnacht SZ wohnhaft. a) Die örtliche Zuständigkeit gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Bei Art. 20 ZPO handelt sich um keinen zwingenden Gerichtsstand (Weber, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 29 zu Art. 20 ZPO). Ist eine Einlassung nach Art. 18 ZPO möglich, muss das Gericht seine eigene Zuständigkeit und jene der Schlichtungsbehörde nur dann prüfen, wenn der Beklagte eine entsprechende Rüge erhebt (BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Vorliegend ist umstritten, ob die Beklagten vor der Schlichtungsbehörde die Unzuständigkeitseinrede erhoben (vgl. KG-act. 1 N 10 ff.; KG-act. 9 N 7). Aus der Klagebewilligung ergibt sich lediglich, dass das beklagtische Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Nichteintreten der Klage lautete (Vi-KB 2). Die Frage kann indes aus folgenden Gründen offengelassen werden: Der Beklagte kann sich zwar vor Gericht nicht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen und die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung verlangen, wenn er im Schlichtungsverfahren die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht geltend machte. Jedoch bleibt es ihm entgegen den Vorbringen der Kläger im Gerichtsverfahren nicht verwehrt, die Unzuständigkeit des Gerichts (nicht der Schlichtungsbehörde) geltend zu machen (BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Mit anderen Worten beinhaltet die Einlassung auf ein Sühn- bzw. Schlichtungsverfahren noch keinen Verzicht auf die Einrede der (örtlichen) Zuständigkeit vor dem nachfolgend angerufenen Gericht (BGE 87 I 53 E. 4; siehe auch Sutter-Somm/Hediger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 10 zu Art. 18 ZPO). Insoweit kann den Beklagten demnach kein Handeln wider Treu und Glauben oder Kantonsgericht Schwyz 5 Verfahrensverzögerung vorgehalten werden (vgl. KG-act. 1 N 13 und KG-act. 11 N 9). Ebenso wenig ist vorliegend relevant, ob die örtliche Zuständigkeit vor dem Vermittleramt offensichtlich fehlte (vgl. KG-act. 11 N 1 ff.). b) Die Kläger leiten die örtliche Zuständigkeit wie die Vorinstanz aus Art. 20 ZPO ab. In ihrer Berufung verweisen sie auf die Anwaltsvollmacht der drei Beklagten mit den jeweiligen Adressen „in 6403 Küssnacht, c/o G.________ AG‟ (Vi-BB 1-3) und halten fest, für Dritte hätten keine vernünftigen Gründe bestanden, diese Angaben bzw. Selbstdeklaration zu hinterfragen. Sowohl im Schlichtungsgesuch als auch in der Klage führten die Kläger als Adresse der Beklagten aber ebenfalls jeweils – c/o – den Sitz der G.________ AG auf und stützten die örtliche Zuständigkeit nicht auf den Wohnsitz der Beklagten, sondern auf den Ort der angeblich erfolgten Schädigungen ab, bei welchem es sich um den Arbeitsort der Beklagten 1 und 2 handle (Vi-act. A/I N 2; Vi-KB 41). Aus der Adressangabe „c/o G.________ AG“ bei allen drei Beklagten, also aus der Verbindung „c/o“ mit der Adresse einer Aktiengesellschaft, geht hervor, dass es sich nicht um den Wohnort, sondern den Arbeitsort handeln muss, zumal sehr unwahrscheinlich erscheinen muss, dass alle drei Beklagten am Gesellschaftssitz den Wohnsitz hätten. Dass die Beklagten an ihrem Arbeitsort bzw. dem Sitz der besagten Gesellschaft wohnen würden, behaupteten und behaupten die Kläger denn auch nicht. Ebenso wenig bestreiten sie, dass sich die Klage gegen die Beklagten persönlich richtet. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Voranstellen der Namen der Beklagten sowie dem Vermerk „c/o‟ (vgl. BGE 114 IV 16 E. 1). Jedenfalls unterlagen die Kläger hinsichtlich des jeweiligen Wohnsitzes der Beklagten keinem Irrtum; vielmehr massen sie diesem bei der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit keine erkennbare Bedeutung zu. Obwohl die Beklagten in ihrer Klageantwort die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Küssnacht unter Bezugnahme auf Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 20 ZPO und unter dem Hinweis, die Kläger würden die Klage am Sitz der G.________ AG in Küssnacht erheben, verneinten (Vi-act. A/II N 122), stellten die Kläger keine Behauptungen Kantonsgericht Schwyz 6 zu den Wohnsitzen der von ihnen eingeklagten Beklagten an. In ihrer Berufung behaupten sie denn auch nicht, dass die Beklagten oder einer von ihnen in Küssnacht SZ wohne. Die Beweislast hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen verteilt sich nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 60 ZPO) und trifft folglich die Kläger. Hinzu kommt, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen sind und das Gericht über die Zulässigkeit einer Klage ungeachtet allfälliger Parteianträge entscheidet, sofern keine Gerichtsklauseln oder Einlassung vorliegen. Das Gericht ist verpflichtet, sich mit den Prozessvoraussetzungen zu befassen (Zürcher, a.a.O., N 6 f. zu Art. 60 ZPO). Aus diesen Gründen und wegen des Umstands, dass die Beklagten gemäss dem von ihnen eingereichten Handelsregisterauszug der G.________ AG in Schwyz bzw. Inwil wohnen (Vi-BB 20), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit verneinte. c) Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass eine mietrechtliche Streitigkeit Grundlage der vorliegenden Klage bildet. Laut Art. 33 ZPO ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen zuständig. Gemäss dem Zweck des Gesetzes richtet sich der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht ausschliesslich nach dem Vertragsverhältnis, sondern nach dem mietrechtlichen Tatbestand als solchen. Erfasst werden daher auch Klagen, die sich nicht unmittelbar aus einem Miet- oder Pachtvertrag ableiten, aber dennoch schwergewichtig miet- bzw. pachtrechtlicher Natur sind. Die Grundlage des Streits muss in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BGer, Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.3; (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 33 ZPO; Rohner, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 6 zu Art. 33 ZPO). Ob sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nach Art. 33 ZPO richtet, kann indes offengelassen werden: Weil das Mietobjekt in Kantonsgericht Schwyz 7 Einsiedeln liegt, ergäbe sich auch aus Art. 33 ZPO keine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Küssnacht. Einer allfälligen Zuständigkeit aufgrund Art. 36 ZPO schliesslich stünde entgegen, dass Art. 20 ZPO als speziellere Vorschrift vorginge (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 20 ZPO).
- Die Kläger ersuchen für den Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit um Berechtigung, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO eine neue Klage beim zuständigen Gericht einzureichen, ohne dass erneut ein Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre. Die Beklagten bezeichnen diesen Eventualantrag aus novenrechtlicher Sicht als unzulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Die Kläger erklären in ihrer Berufung nicht, weshalb sie den Eventualantrag nicht bereits vor erster Instanz stellten. Mangels Darlegung einer Novenberechtigung kann damit Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO nicht als erfüllt angesehen werden. In ihrer Eingabe vom 10. Juni 2021 halten sie im Übrigen (verspätet) lediglich pauschal fest, erst der vorinstanzliche Entscheid habe Anlass zu diesem gegeben (KG-act. 11 N 11). Die örtliche Zuständigkeit war indes spätestens nach Eingang der Klageantwort Thema, weshalb die Kläger den fraglichen Antrag vor erster Instanz hätten stellen können. Davon abgesehen erklärte sich das Vermittleramt Küssnacht nicht für unzuständig. Die Vorinstanz äusserte sich ausserdem nicht zur Gültigkeit der Klagebewilligung (vgl. auch KG-act. 9 N 18), was unbeanstandet blieb.
- Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt. Für die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit ist die Entschädigung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bemessen, das heisst Kantonsgericht Schwyz 8 nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 9 Abs. 2 GebTRA i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Die Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf die Ausfertigung der vierseitigen Berufungsantwort (KG-act. 9), wofür eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen erscheint;- Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Restbetrag von je Fr. 900.00 wird ihnen zurückbezahlt.
- Die Kläger haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (4/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Oktober 2021 kau Kantonsgericht Schwyz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Oktober 2021 ZK1 2021 24 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen 1. A.________,
2. B.________, vertreten durch A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________, Beklagte und Berufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwältin F.________, betreffend Persönlichkeitsverletzung (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 23. Februar 2021, ZGO 2020 4);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Nachdem die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom
18. August 2020 keine Einigung hatten erzielen können (Vi-KB 2), beantragten die Kläger mit Klage vom 31. August 2020 (Postaufgabe 1. September 2020) beim Bezirksgericht Küssnacht was folgt (Vi-act. A/I):
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten [recte Kläger] durch die Kläger [recte durch die Beklagten] in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich [verletzt] wurden.
2. Es sei ferner festzustellen, dass die Beklagten das Datenschutzgesetz verletzt haben.
3. Die Beklagten seien im Falle der Verurteilung i.S. des klägerischen Anspruchs auf Gegendarstellung zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft den Adressaten die festgestellten Widerrechtlichkeiten mitzuteilen (Art. 15 Abs. 3 DSG i.V. m. Art. 28a ZGB).
4. Den Beklagten sei unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) zu verbieten, Mitteilungen zum Vertragsverhältnis mit den Klägern Dritten zugänglich zu machen.
5. Den Klägern ist persönlich je eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzusprechen.
6. Den Klägern sei i.S.[v.] Art. 95 ZPO eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'000.00 zuzusprechen
7. Die Verfahrenskosten seien den Beklagten solidarisch aufzuerlegen. Mit Klageantwort vom 30. November 2020 verlangten die Beklagten Nichteintreten auf die Klage wegen mangelnden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses sowie fehlender örtlicher Zuständigkeit, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit; Vi-act. A/II). Die Verfahrensleitung beschränkte mit Verfügung vom
18. Dezember 2020 das Verfahren einstweilen auf die Klärung der
Kantonsgericht Schwyz 3 Prozessvoraussetzungen und gab den Klägern Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der Beklagten über die Prozessvoraussetzungen zu äussern (Vi- act. D10). Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 bejahten die Kläger das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Vi-act. A/II.a). Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 22. Januar 2021 hielten die Beklagten an ihren Anträgen fest (Vi- act. A/II.b).
b) Am 23. Februar 2021 trat der Gerichtspräsident auf die Klage infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Vi-act. A/III).
c) Dagegen erhoben die Kläger am 19. April 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Auf die Klage vom 31.08.2020 ist einzutreten.
2. Die fakultative örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Küssnacht a.R. für die vorliegende Prozesssache ist gegeben. Im Weiteren ist das Vorliegen eines Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse[s] gegeben.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien den Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
4. Eventualiter seien die Berufungsklägern [recte Berufungskläger] für berechtigt zu erklären, i.S.[v.] Art. 63 Abs. 1 die Klage beim zuständigen Gericht neu einzureichen, ohne dass ein erneutes Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2021 ersuchten die Beklagten um Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger, unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 9). Am 10. Juni 2021 nahmen die Kläger hierzu (unaufgefordert) Stellung (KG-act. 11).
2. Die Vorinstanz verneinte die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 ZPO, wonach für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung (lit. a) sowie Klagen und
Kantonsgericht Schwyz 4 Begehren nach Art. 15 DSG (lit. d) das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Die Klage richte sich gegen die Beklagten persönlich und es sei gerichtsnotorisch, dass keiner von ihnen seinen Wohnsitz im Bezirk Küssnacht SZ habe. Ebenso wenig seien die Kläger im Bezirk Küssnacht SZ wohnhaft.
a) Die örtliche Zuständigkeit gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Bei Art. 20 ZPO handelt sich um keinen zwingenden Gerichtsstand (Weber, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 29 zu Art. 20 ZPO). Ist eine Einlassung nach Art. 18 ZPO möglich, muss das Gericht seine eigene Zuständigkeit und jene der Schlichtungsbehörde nur dann prüfen, wenn der Beklagte eine entsprechende Rüge erhebt (BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Vorliegend ist umstritten, ob die Beklagten vor der Schlichtungsbehörde die Unzuständigkeitseinrede erhoben (vgl. KG-act. 1 N 10 ff.; KG-act. 9 N 7). Aus der Klagebewilligung ergibt sich lediglich, dass das beklagtische Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Nichteintreten der Klage lautete (Vi-KB 2). Die Frage kann indes aus folgenden Gründen offengelassen werden: Der Beklagte kann sich zwar vor Gericht nicht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen und die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung verlangen, wenn er im Schlichtungsverfahren die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht geltend machte. Jedoch bleibt es ihm entgegen den Vorbringen der Kläger im Gerichtsverfahren nicht verwehrt, die Unzuständigkeit des Gerichts (nicht der Schlichtungsbehörde) geltend zu machen (BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Mit anderen Worten beinhaltet die Einlassung auf ein Sühn- bzw. Schlichtungsverfahren noch keinen Verzicht auf die Einrede der (örtlichen) Zuständigkeit vor dem nachfolgend angerufenen Gericht (BGE 87 I 53 E. 4; siehe auch Sutter-Somm/Hediger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 10 zu Art. 18 ZPO). Insoweit kann den Beklagten demnach kein Handeln wider Treu und Glauben oder
Kantonsgericht Schwyz 5 Verfahrensverzögerung vorgehalten werden (vgl. KG-act. 1 N 13 und KG-act. 11 N 9). Ebenso wenig ist vorliegend relevant, ob die örtliche Zuständigkeit vor dem Vermittleramt offensichtlich fehlte (vgl. KG-act. 11 N 1 ff.).
b) Die Kläger leiten die örtliche Zuständigkeit wie die Vorinstanz aus Art. 20 ZPO ab. In ihrer Berufung verweisen sie auf die Anwaltsvollmacht der drei Beklagten mit den jeweiligen Adressen „in 6403 Küssnacht, c/o G.________ AG‟ (Vi-BB 1-3) und halten fest, für Dritte hätten keine vernünftigen Gründe bestanden, diese Angaben bzw. Selbstdeklaration zu hinterfragen. Sowohl im Schlichtungsgesuch als auch in der Klage führten die Kläger als Adresse der Beklagten aber ebenfalls jeweils – c/o – den Sitz der G.________ AG auf und stützten die örtliche Zuständigkeit nicht auf den Wohnsitz der Beklagten, sondern auf den Ort der angeblich erfolgten Schädigungen ab, bei welchem es sich um den Arbeitsort der Beklagten 1 und 2 handle (Vi-act. A/I N 2; Vi-KB 41). Aus der Adressangabe „c/o G.________ AG“ bei allen drei Beklagten, also aus der Verbindung „c/o“ mit der Adresse einer Aktiengesellschaft, geht hervor, dass es sich nicht um den Wohnort, sondern den Arbeitsort handeln muss, zumal sehr unwahrscheinlich erscheinen muss, dass alle drei Beklagten am Gesellschaftssitz den Wohnsitz hätten. Dass die Beklagten an ihrem Arbeitsort bzw. dem Sitz der besagten Gesellschaft wohnen würden, behaupteten und behaupten die Kläger denn auch nicht. Ebenso wenig bestreiten sie, dass sich die Klage gegen die Beklagten persönlich richtet. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Voranstellen der Namen der Beklagten sowie dem Vermerk „c/o‟ (vgl. BGE 114 IV 16 E. 1). Jedenfalls unterlagen die Kläger hinsichtlich des jeweiligen Wohnsitzes der Beklagten keinem Irrtum; vielmehr massen sie diesem bei der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit keine erkennbare Bedeutung zu. Obwohl die Beklagten in ihrer Klageantwort die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Küssnacht unter Bezugnahme auf Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 20 ZPO und unter dem Hinweis, die Kläger würden die Klage am Sitz der G.________ AG in Küssnacht erheben, verneinten (Vi-act. A/II N 122), stellten die Kläger keine Behauptungen
Kantonsgericht Schwyz 6 zu den Wohnsitzen der von ihnen eingeklagten Beklagten an. In ihrer Berufung behaupten sie denn auch nicht, dass die Beklagten oder einer von ihnen in Küssnacht SZ wohne. Die Beweislast hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen verteilt sich nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 60 ZPO) und trifft folglich die Kläger. Hinzu kommt, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen sind und das Gericht über die Zulässigkeit einer Klage ungeachtet allfälliger Parteianträge entscheidet, sofern keine Gerichtsklauseln oder Einlassung vorliegen. Das Gericht ist verpflichtet, sich mit den Prozessvoraussetzungen zu befassen (Zürcher, a.a.O., N 6 f. zu Art. 60 ZPO). Aus diesen Gründen und wegen des Umstands, dass die Beklagten gemäss dem von ihnen eingereichten Handelsregisterauszug der G.________ AG in Schwyz bzw. Inwil wohnen (Vi-BB 20), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit verneinte.
c) Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass eine mietrechtliche Streitigkeit Grundlage der vorliegenden Klage bildet. Laut Art. 33 ZPO ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen zuständig. Gemäss dem Zweck des Gesetzes richtet sich der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht ausschliesslich nach dem Vertragsverhältnis, sondern nach dem mietrechtlichen Tatbestand als solchen. Erfasst werden daher auch Klagen, die sich nicht unmittelbar aus einem Miet- oder Pachtvertrag ableiten, aber dennoch schwergewichtig miet- bzw. pachtrechtlicher Natur sind. Die Grundlage des Streits muss in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BGer, Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.3; (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 33 ZPO; Rohner, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 6 zu Art. 33 ZPO). Ob sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nach Art. 33 ZPO richtet, kann indes offengelassen werden: Weil das Mietobjekt in
Kantonsgericht Schwyz 7 Einsiedeln liegt, ergäbe sich auch aus Art. 33 ZPO keine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Küssnacht. Einer allfälligen Zuständigkeit aufgrund Art. 36 ZPO schliesslich stünde entgegen, dass Art. 20 ZPO als speziellere Vorschrift vorginge (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 20 ZPO).
3. Die Kläger ersuchen für den Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit um Berechtigung, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO eine neue Klage beim zuständigen Gericht einzureichen, ohne dass erneut ein Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre. Die Beklagten bezeichnen diesen Eventualantrag aus novenrechtlicher Sicht als unzulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Die Kläger erklären in ihrer Berufung nicht, weshalb sie den Eventualantrag nicht bereits vor erster Instanz stellten. Mangels Darlegung einer Novenberechtigung kann damit Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO nicht als erfüllt angesehen werden. In ihrer Eingabe vom 10. Juni 2021 halten sie im Übrigen (verspätet) lediglich pauschal fest, erst der vorinstanzliche Entscheid habe Anlass zu diesem gegeben (KG-act. 11 N 11). Die örtliche Zuständigkeit war indes spätestens nach Eingang der Klageantwort Thema, weshalb die Kläger den fraglichen Antrag vor erster Instanz hätten stellen können. Davon abgesehen erklärte sich das Vermittleramt Küssnacht nicht für unzuständig. Die Vorinstanz äusserte sich ausserdem nicht zur Gültigkeit der Klagebewilligung (vgl. auch KG-act. 9 N 18), was unbeanstandet blieb.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt. Für die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit ist die Entschädigung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bemessen, das heisst
Kantonsgericht Schwyz 8 nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 9 Abs. 2 GebTRA i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Die Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf die Ausfertigung der vierseitigen Berufungsantwort (KG-act. 9), wofür eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen erscheint;-
Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Restbetrag von je Fr. 900.00 wird ihnen zurückbezahlt.
3. Die Kläger haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (4/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Oktober 2021 kau
Kantonsgericht Schwyz